Beschluss: einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

Zur Sicherstellung der Abwasserentsorgung im Einzugsgebiet der Kläranlage Winkelhaid betreibt die Gemeinde Winkelhaid in den Gemeindeteilen Winkelhaid, Penzenhofen und Ungelstetten eine Mischkanalisationen mit Mischwasserentlastungen. Zur Sicherstellung der Mischwasserbehandlung sind folgende Regenüberlaufbecken vorhanden, die in verschiedene Gewässer entlasten:

RÜB+PW 01 „Penzenhofen“ Ebenbach

RÜB 02 „Im Spielplatz“ Keine Entlastung in ein Gewässer – Becken im Netz

RÜB 03 „Vor der Kläranlage“ Röst

RÜB 04 „Schlagwiesen“ Röst

RÜB+PW 05 „Ungelstetten“ Röthenbach

Mit Bescheid vom 26. Mai 2009, Az: 21.3-6411.5-08/69, hat das Landratsamt Nürnberger Land der Gemeinde Winkelhaid die gehobene Erlaubnis zur Einleitung von Mischwasser aus den Mischwasserentlastungen RÜB+PW 01, RÜB 03 und RÜB 04 in den Ebenbach und in die Röst erteilt. Die Erlaubnis endet am 30. April 2027.

Im Jahr 2022 wurde die Ortsteilkläranlage Ungelstetten aufgelassen. Das RÜB+PW 05 „Ungelstetten“ wurde mittels einer Druckleitung an die Kanalisation im Einzugsgebiet der Kläranlage Winkelhaid umgebunden. Für das RÜB+PW 05 „Ungelstetten“ gilt daher noch ein separater Bescheid vom 14. November 2014, Az: 21.2BZi- 6411.1/6411.5-2014-04a, mit dem das Landratsamt Nürnberger Land der Gemeinde Winkelhaid die gehobene Erlaubnis zur Einleitung von Mischwasser in den Röthenbach erteilt hat. Die Erlaubnis endet mit Ablauf des 31. Dezember 2034.

Seitens der Betreiber sollten mindestens ein Jahr vor Ende der Befristung Neuanträge auf die Erteilung einer neuen wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis beim Landratsamt eingereicht werden.

Da die aktuell wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitungen aus den Mischwasserentlastungen RÜB+PW 01, RÜB 03 und RÜB 04 zum 30. April 2027 endet, sollte ein Neuantrag spätestens im Sommer 2026 eingereicht werden, um fristgerecht ab 01. Mai 2027 eine weiterführende wasserrechtliche Erlaubnis zu haben. Da jetzt auch das RÜB+PW 05 „Ungelstetten“ im Einzugsgebiet der Kläranlage Winkelhaid liegt, sollte ein neuer Bescheid auch dieses Regenüberlaufbecken miterfassen, um das Wasserrecht zukünftig mit nur noch einem

Bescheid zu vereinfachen.

Das vorliegende Honorarangebot für die Teilleistung 1 „Überprüfung auf Sanierungsbedarf“ beinhaltet den ersten Bearbeitungsschritt für die Erstellung der Unterlagen im wasserrechtlichen Verfahren.


Nach dem Wasserhaushaltsgesetz §57 darf eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser aus einer Abwasseranlage in ein Gewässer nur erteilt werden, wenn die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so geringgehalten werden, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist. Einem Antrag auf die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis sind die entsprechenden Nachweise auf Grundlage der aktuellen Richtlinien und Verordnungen beizulegen.

Sollten Erweiterungs- oder Sanierungsmaßnahmen erforderlich sein, so sind diese in den Unterlagen des Antrages mit einer ausreichenden Planungstiefe darzustellen. Es ist prüfbar nachzuweisen, dass die geplanten Maßnahmen mit den angegebenen konstruktiven und hydraulischen Kennwerten entsprechend wirksam hinsichtlich der Einhaltung der Grenzwerte sind und dass sie baulich verwirklicht werden können.

Der endgültig erforderliche Umfang von Unterlagen in einem wasserrechtlichen Verfahren kann somit immer erst festgelegt werden, wenn der Umfang notwendiger Sanierungsmaßnahmen bekannt ist. Erst zu diesem Zeitpunkt sind auch die erforderlichen Ingenieurleistungen erkennbar und können angeboten werden.

Es ist daher sinnvoll, die Planungen auf drei Teilleistungen aufzuteilen:

Teilleistung 1: „Überprüfung auf Sanierungsbedarf“ wird zunächst eine Grundlagenermittlung durchgeführt, auf deren Basis dann die geforderten Nachweise für die Lastfälle

„Ist-Zustand“ und „Prognose-Zustand“ mit den entsprechend prüfbaren Unterlagen erstellt werden. Sanierungsbedarf bei Grenzwertüberschreitungen wird in den Unterlagen dargestellt und erläutert.

Teilleistung 2: „Alternativenuntersuchung Sanierungsmaßnahmen“ werden dann Sanierungskonzepte zur Behebung des festgestellten Sanierungsbedarfes untersucht. Durch den Vergleich von Alternativen nach technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten werden Lösungsvorschläge erarbeitet. Vor endgültiger Fertigstellung der Unterlagen wird der Bearbeitungsstand der Teilleistungen 1 und 2 mit der

Verwaltung und dem Wasserwirtschaftsamt diskutiert und abgestimmt, wobei auch Fristen für die Umsetzung von Maßnahmen festgelegt werden können. Auf dieser Basis können die Lösungsvorschläge in der Gemeinde als umzusetzende Alternative beschlossen werden.

Die beschlossenen Lösungsvorschläge definieren dann den Bearbeitungsumfang für die abschließende Teilleistung 3.

Teilleistung 3: „Unterlagen im Wasserrecht“, in der die geforderten Nachweise für die Lastfälle „Sanierter Ist-Zustand“ und „Sanierter Prognose-Zustand“ geführt werden. Zusammen mit den Unterlagen aus den Teilleistungen 1 und 2 werden alle erforderlichen Unterlagen im Wasserrecht in Projektakten zusammengestellt, mit denen seitens der Gemeinde dann der Antrag auf die Erteilung einer neuen wasserrechtlichen Erlaubnis eingereicht werden kann.



Aufgrund der genannten Sachverhalte wird im vorliegenden Honorarangebot somit nur die Teilleistung 1: „Überprüfung auf Sanierungsbedarf“ angeboten. Weitere Teilleistungen können dann geplant werden, wenn die Daten aus der Teilleistung 1 vorliegen.

Das vorliegende Angebot des IB Miller für die Teilleistung 1 schließt mit dem beschriebenen Leistungsumfang der Teilleistung 1 zu einem Pauschalhonorar von 19.000 EUR netto

zuzüglich 5 % Nebenkostenpauschale und der gesetzlichen Umsatzsteuer an (23.740,50 € brutto).

Für diese Auftragssumme sind gemäß den Vergabevorschriften keine Vergleichsangebote erforderlich. Die Vergabe an das IB Miller ist aus wirtschaftlichen und praktischen Gründen sinnvoll und vertretbar.  Dem IB Miller sind seit Jahrzehnten die Grundlagen des Entwässerungsanlagen in der Gemeinde Winkelhaid bekannt und das Büro ist zuverlässig. 


Beschluss:

Das vorliegende Angebot des IB Miller für die Teilleistung 1 schließt mit dem beschriebenen Leistungsumfang der Teilleistung 1 zu einem Pauschalhonorar von 19.000 EUR netto

zuzüglich 5 % Nebenkostenpauschale und der gesetzlichen Umsatzsteuer an (23.740,50 € brutto) wird an das Ingenieurbüro Miller aus Nürnberg vergeben.